Auf die Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf achten
Auf steuerliche Besonderheiten bei der Spekulationsfrist hinzuweisen, ist keine grundsätzliche Pflicht des Immobilienmaklers, urteilt der BGH in einem aktuellen Fall. Das eigene fehlende Fachwissen anderen anzulasten zu wollen, kann besonders beim Immobilienverkauf zu teurem Lehrgeld führen. Dass man nicht nur beim Kauf einer Immobilie, sondern auch bei deren Verkauf folglich gut beraten sein sollte, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Immobilienverkauf nach 9 Jahren
Eine Frau kaufte ein Mehrfamilienhaus mit acht vermieteten Wohnungen. Neun Jahre später beauftragte sie eine Immobilienmaklerin mit dem Hausverkauf. Die Maklerin teilte mit, dass es zahlreiche Interessenten für das Anwesen gebe, und empfahl, es bald zu verkaufen. Genau das geschah dann auch.
Hausverkauf und Steuern – so umgehen Sie beim Immobilienverkauf Steuern
Besitzen Sie ein Haus und möchten dieses verkaufen, dann müssen Sie unter Umständen auf den realisierten Veräußerungsgewinn beim Hausverkauf Steuern bezahlen.
Hausverkauf und Steuern – so umgehen Sie beim Immobilienverkauf Steuern
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So erhöhen Sie Ihre Verkaufschancen beim Privatverkauf einer Immobilie
Der Privatverkauf einer Immobilie bedarf gründlicher Vorbereitung, um gut gerüstet in die Verkaufsphase schreiten zu können.
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Der Privatverkauf einer Immobilie bedarf gründlicher Vorbereitung, um gut gerüstet in die Verkaufsphase schreiten zu können.
Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf
Gut zwei Jahre später forderte dann das Finanzamt von der Frau die Nachzahlung von Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag von knapp 50.000 EUR. Dass der Verkaufsgewinn einer Immobilie versteuert werden muss, wenn man diese innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, war der Dame nicht bekannt. Ein Umstand, den sie auf ihre einstige Maklerin zu schieben versuchte. Doch da musste der BGH in diesem Fall abwinken.
Gewinne sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig
Bei Kauf und Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren ist der bei der Veräußerung erzielte Gewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sich darauf zu verlassen, dass die Maklerin die Frau auf dieses Steuerdetail hätte hinweisen müssen, ist für den BGH kein Argument.
Denn die Maklerin trafen grundsätzlich keine vertraglichen Nebenpflichten, steuerrechtliche Fragen zu prüfen. Die verlangten 50.000 EUR Schadensersatz erhielt die Frau daher nicht – das Finanzamt wird jedoch auf Zahlung der Steuern ganz sicher bestehen.
Fazit und Hinweis
Ein Immobilienmakler hat also grundsätzlich keine steuerliche Beratungspflicht. Etwas anderes gilt nur, wenn er sich als Fachkraft aufspielt oder weiß, dass sein Kunde just in eine steuerliche Falle tappt.
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
Erreichen Sie mehr potenzielle Immobilien-Käufer
Wussten Sie, dass über 50 % aller Immobilien über eine interne Immobilienvermittlung den Eigentümer wechseln. Die Schwäbische BauBoden verfügt über eine Kundenkartei mit mehr als 6.500 potenziellen Interessenten.
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