Keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter beim Immobilien-Verkauf
Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.
Verkauf einer unrenovierten Wohnung
In diesem Fall klagte ein Vermieter gegen seine ehemaligen Mieter. Er wollte Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000 EUR für an der Wohnung entstandene Schäden, die die Mieter verursacht haben sollen. Die Mietwohnung hat der Vermieter zwischenzeitlich verkauft. Und das war ein Fehler.
Parkettabschleifen ist keine Schönheitsreparatur
Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam: Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.
Parkettabschleifen ist keine Schönheitsreparatur
Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam: Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens
Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens
Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.
Ohne nachgewiesenen Mindererlös gibt es keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter
Die vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hatte der ehemalige Vermieter nämlich gar nicht beseitigt, sondern die Wohnung mit den bestehenden Mängeln veräußert. Somit hat er auch keinen Vermögensverlust erlitten.
Ob der Vermieter wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, war für das AG unerheblich, weil er das nicht geltend gemacht hatte. Zudem war es durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist.
Fazit und Hinweis
- Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen geht es häufig um viel Geld.
- Da sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens zuvor eingeschaltet werden.
- Das gilt für beide Seiten: sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.
Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 27.05.2021 – 96 C 1358/19
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
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